Satzung

LANDESARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR ERZIEHUNGSBERATUNG IN
SCHLESWIG-HOLSTEIN e. V.

Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft für Erziehungsberatung
in Schleswig-Holstein e. V.

§ 1
Name und Sitz

Der Name des Vereins ist: Landesarbeitsgemeinschaft für Erziehungsberatung in Schleswig-Holstein  e. V. Der Sitz des Vereins ist Kiel.  

§ 2
Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Tätigkeit ist nicht auf einen Erwerb gerichtet.  Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder  erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen  Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung  oder Aufhebung des Vereins keinerlei Vermögensteile des Vereins. 

§ 3
Zwecke

(1) Die Landesarbeitsgemeinschaft stellt sich folgende Aufgaben: 

1. Förderung der Qualität von Erziehungsberatung in Schleswig-Holstein und Öffentlichkeitsarbeit zur  Information über Erziehungsberatung. 

2. Unterstützung und Erfahrungsaustausch der Beratungsfachkräfte, Teamassistenzen, Einrichtungen  und Träger von Erziehungsberatungsstellen.  

3. Kontakt mit den anderen Landesarbeitsgemeinschaften für Erziehungsberatung und gemeinsam  mit ihnen Bildung der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e. V.  

4. Durchführung von Tagungen und Veranstaltungen, die der Information, der Fortbildung und dem  fachlichen Austausch der in den Erziehungsberatungsstellen tätigen Beratungsfachkräfte und der  Teamassistenzen dienen.  

5. Beratende Unterstützung und Anregung der Behörden, Vereine und Verbände bei der Errichtung  und Unterhaltung von Erziehungsberatungsstellen. 

§ 4
Mitglieder

(1) Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und institutionelle Mitglieder.  

(2) Ordentliche Mitglieder können Beratungs-, Leitungs- und Teamassistenzfachkräfte werden, die im  Team einer staatlich anerkannten Erziehungsberatungsstelle nach §28 SGB VIII mitarbeiten. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt zwei Jahre nach Beendigung der Tätigkeit in einer  Erziehungsberatungsstelle. 

(3) Außerordentliche Mitglieder können Personen werden, die an der Arbeit der  Landesarbeitsgemeinschaft interessiert sind und sie fördern wollen. Außerordentliche Mitglieder  können an allen Veranstaltungen der Landesarbeitsgemeinschaft teilnehmen, haben aber in  vereinsrechtlichen Fragen kein Stimmrecht.

(4) Institutionelle Mitglieder: Institutionelle Mitglieder sind ausschließlich Erziehungsberatungsstellen (mit ihren Außenstellen) nach §28 SGB VIII, die 2 oder mehr Mitarbeitende (Leitung, Beratungsfachkraft, Teamassistenz) namentlich als Vertreter*innen in der LAG für die Dauer eines Kalenderjahres benennen.  Veränderungen der benannten Personen müssen zum Ende eines Kalenderjahres mitgeteilt werden.  Die Erziehungsberatungsstelle hat ein einfaches Stimmrecht in vereinsrechtlichen Fragen vertreten  durch eine*n der benannte*n Mitarbeitende*n. Die Erziehungsberatungsstelle entrichtet für jede*n benannte*n Mitarbeitende*n einen Mitgliedsbeitrag.

(5) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. 

(6) Die Mitgliedschaft erlischt auf eigenen schriftlichen Antrag zum Ende des Kalenderjahres. Der  Ausschluss eines Mitglieds kann aus folgenden Gründen vom Vorstand beschlossen werden:  

1. Schwere Verstöße gegen die Vereinsinteressen und/oder nachgewiesene schwere Verstöße gegen  die Grundsätze fachlichen Handelns in der institutionellen Beratung.  

2. Wissentlich falsche Angaben anlässlich des Aufnahmeverfahrens.  

3. Nichtzahlung der Mitgliederbeiträge trotz schriftlicher Mahnung.  

Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats bei der  Mitgliederversammlung Einspruch erheben. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist bei  2/3-Stimmen Mehrheit endgültig. 

§ 5
Organe

Die Organe des Vereins sind:
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand

§ 6
Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens jedes 2. Jahr zusammen. Als  Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Einladung soll in der Regel 3 Wochen vorher, die  Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher den Mitgliedern bekannt gegeben werden. 

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch den Vorstand einberufen werden,  wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies verlangt.  

(3) Spätestens 10 Tage vor der Versammlung kann jedes Mitglied Anträge an die  Mitgliederversammlung beim Vorstand einreichen. Bei ordnungsgemäßer Ladung ist die  Mitgliederversammlung beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der Teilnehmer*innen.

(4) Die Versammlung beschließt mit einfacher, bei Satzungsänderung und Beitragsfestsetzung mit  2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5) Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes.

(6) Sie nimmt bei der Mitgliederversammlung den Geschäftsbericht entgegen und erteilt dem  Vorstand Entlastung. Sie nimmt die unter § 3 genannten Aufgaben wahr, erteilt dem Vorstand  Weisungen zu deren Durchführung und nimmt Stellung zu dessen Arbeit und setzt sie die Höhe des  Mitgliederbeitrages fest.

(7) Die Mitgliederversammlung betraut geeignete Mitglieder und Ausschüsse mit besonderen  Aufgaben.  

(8) Sie beschließt über Satzungsänderungen und über eine Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.  

(9) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand und dem Protokollführer zu  unterzeichnen ist. 

10) Die Mitgliederversammlung wird in persönlicher Präsenz oder virtuell oder in Kombination aus  Präsenz und virtueller Versammlung (hybrid) durchgeführt. Es wird sichergestellt, dass dies in einem  nur für Mitglieder zugänglichen virtuellen Raum erfolgt. Der Vorstand entscheidet über die Form der  Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der  Vorstand zu einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung ein, erhalten die Mitglieder die  entsprechenden Zugangsdaten an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse bis  spätestens 2 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung.

§ 7
Der Vorstand

(1) Die Aufgabe des Vorstandes ist es, die satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu verfolgen, die  Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen und die dafür geeigneten Maßnahmen zu  ergreifen.  

(2) Der Vorstand besteht mindestens aus 3 gleichberechtigten Mitgliedern, die aus dem Kreis der  ordentlichen Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Der Vorstand bleibt im Amt,  bis eine Nachfolge gewählt ist. Die Wahlen erfolgen geheim. Blockwahl ist möglich. 

(3) Der Vorstand bestimmt die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern in eigener  Verantwortung.  

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aufgrund eines Rücktritts aus, so rückt der Kandidat mit dem  nächst höherem Stimmanteil der Kandidatenliste zur Vorstandswahl nach.  

(5) Verfügungsberechtigung:  

1. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert bis zu 1.500,– Euro ist jedes Vorstandsmitglied  einzeln vertretungsberechtigt.  

2. Im Übrigen wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes  vertreten.  

(6) Eine vorzeitige Abberufung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder durch die  Mitgliederversammlung ist möglich. Der Vorstand ist in diesem Fall durch Neuwahlen zu ergänzen  oder zu ersetzen.  

(7) Beschlüsse und wesentliche Beratungsthemen des Vorstandes werden in einem Protokoll  festgehalten.  (8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8
Die Finanzierung

Die Finanzierung der Landesarbeitsgemeinschaft und ihrer Aufgaben erfolgt durch:

1. Mitgliedsbeiträge.

2. Kostenbeiträge für Veranstaltungen der Landesarbeitsgemeinschaft.

3. Zuschüsse und Spenden öffentlicher und privater Stellen. Bei Auflösung oder Aufhebung des  Vereins oder auch bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine  Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte  Körperschaft zwecks Verwendung zu gemeinnützigen Einrichtungen der Erziehungsberatung.