LANDESARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR ERZIEHUNGSBERATUNG IN
SCHLESWIG-HOLSTEIN e. V.
Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft für Erziehungsberatung
in Schleswig-Holstein e. V.
§ 1
Name und Sitz
Der Name des Vereins ist: Landesarbeitsgemeinschaft für Erziehungsberatung in Schleswig-Holstein e. V. Der Sitz des Vereins ist Kiel.
§ 2
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Tätigkeit ist nicht auf einen Erwerb gerichtet. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Vermögensteile des Vereins.
§ 3
Zwecke
(1) Die Landesarbeitsgemeinschaft stellt sich folgende Aufgaben:
1. Förderung der Qualität von Erziehungsberatung in Schleswig-Holstein und Öffentlichkeitsarbeit zur Information über Erziehungsberatung.
2. Unterstützung und Erfahrungsaustausch der Beratungsfachkräfte, Teamassistenzen, Einrichtungen und Träger von Erziehungsberatungsstellen.
3. Kontakt mit den anderen Landesarbeitsgemeinschaften für Erziehungsberatung und gemeinsam mit ihnen Bildung der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e. V.
4. Durchführung von Tagungen und Veranstaltungen, die der Information, der Fortbildung und dem fachlichen Austausch der in den Erziehungsberatungsstellen tätigen Beratungsfachkräfte und der Teamassistenzen dienen.
5. Beratende Unterstützung und Anregung der Behörden, Vereine und Verbände bei der Errichtung und Unterhaltung von Erziehungsberatungsstellen.
§ 4
Mitglieder
(1) Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und institutionelle Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können Beratungs-, Leitungs- und Teamassistenzfachkräfte werden, die im Team einer staatlich anerkannten Erziehungsberatungsstelle nach §28 SGB VIII mitarbeiten. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt zwei Jahre nach Beendigung der Tätigkeit in einer Erziehungsberatungsstelle.
(3) Außerordentliche Mitglieder können Personen werden, die an der Arbeit der Landesarbeitsgemeinschaft interessiert sind und sie fördern wollen. Außerordentliche Mitglieder können an allen Veranstaltungen der Landesarbeitsgemeinschaft teilnehmen, haben aber in vereinsrechtlichen Fragen kein Stimmrecht.
(4) Institutionelle Mitglieder: Institutionelle Mitglieder sind ausschließlich Erziehungsberatungsstellen (mit ihren Außenstellen) nach §28 SGB VIII, die 2 oder mehr Mitarbeitende (Leitung, Beratungsfachkraft, Teamassistenz) namentlich als Vertreter*innen in der LAG für die Dauer eines Kalenderjahres benennen. Veränderungen der benannten Personen müssen zum Ende eines Kalenderjahres mitgeteilt werden. Die Erziehungsberatungsstelle hat ein einfaches Stimmrecht in vereinsrechtlichen Fragen vertreten durch eine*n der benannte*n Mitarbeitende*n. Die Erziehungsberatungsstelle entrichtet für jede*n benannte*n Mitarbeitende*n einen Mitgliedsbeitrag.
(5) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt auf eigenen schriftlichen Antrag zum Ende des Kalenderjahres. Der Ausschluss eines Mitglieds kann aus folgenden Gründen vom Vorstand beschlossen werden:
1. Schwere Verstöße gegen die Vereinsinteressen und/oder nachgewiesene schwere Verstöße gegen die Grundsätze fachlichen Handelns in der institutionellen Beratung.
2. Wissentlich falsche Angaben anlässlich des Aufnahmeverfahrens.
3. Nichtzahlung der Mitgliederbeiträge trotz schriftlicher Mahnung.
Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats bei der Mitgliederversammlung Einspruch erheben. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist bei 2/3-Stimmen Mehrheit endgültig.
§ 5
Organe
Die Organe des Vereins sind:
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand
§ 6
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens jedes 2. Jahr zusammen. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Einladung soll in der Regel 3 Wochen vorher, die Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher den Mitgliedern bekannt gegeben werden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch den Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies verlangt.
(3) Spätestens 10 Tage vor der Versammlung kann jedes Mitglied Anträge an die Mitgliederversammlung beim Vorstand einreichen. Bei ordnungsgemäßer Ladung ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der Teilnehmer*innen.
(4) Die Versammlung beschließt mit einfacher, bei Satzungsänderung und Beitragsfestsetzung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes.
(6) Sie nimmt bei der Mitgliederversammlung den Geschäftsbericht entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Sie nimmt die unter § 3 genannten Aufgaben wahr, erteilt dem Vorstand Weisungen zu deren Durchführung und nimmt Stellung zu dessen Arbeit und setzt sie die Höhe des Mitgliederbeitrages fest.
(7) Die Mitgliederversammlung betraut geeignete Mitglieder und Ausschüsse mit besonderen Aufgaben.
(8) Sie beschließt über Satzungsänderungen und über eine Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
(9) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10) Die Mitgliederversammlung wird in persönlicher Präsenz oder virtuell oder in Kombination aus Präsenz und virtueller Versammlung (hybrid) durchgeführt. Es wird sichergestellt, dass dies in einem nur für Mitglieder zugänglichen virtuellen Raum erfolgt. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung ein, erhalten die Mitglieder die entsprechenden Zugangsdaten an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse bis spätestens 2 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung.
§ 7
Der Vorstand
(1) Die Aufgabe des Vorstandes ist es, die satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu verfolgen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen und die dafür geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.
(2) Der Vorstand besteht mindestens aus 3 gleichberechtigten Mitgliedern, die aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Der Vorstand bleibt im Amt, bis eine Nachfolge gewählt ist. Die Wahlen erfolgen geheim. Blockwahl ist möglich.
(3) Der Vorstand bestimmt die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern in eigener Verantwortung.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aufgrund eines Rücktritts aus, so rückt der Kandidat mit dem nächst höherem Stimmanteil der Kandidatenliste zur Vorstandswahl nach.
(5) Verfügungsberechtigung:
1. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert bis zu 1.500,– Euro ist jedes Vorstandsmitglied einzeln vertretungsberechtigt.
2. Im Übrigen wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten.
(6) Eine vorzeitige Abberufung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder durch die Mitgliederversammlung ist möglich. Der Vorstand ist in diesem Fall durch Neuwahlen zu ergänzen oder zu ersetzen.
(7) Beschlüsse und wesentliche Beratungsthemen des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten. (8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8
Die Finanzierung
Die Finanzierung der Landesarbeitsgemeinschaft und ihrer Aufgaben erfolgt durch:
1. Mitgliedsbeiträge.
2. Kostenbeiträge für Veranstaltungen der Landesarbeitsgemeinschaft.
3. Zuschüsse und Spenden öffentlicher und privater Stellen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder auch bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung zu gemeinnützigen Einrichtungen der Erziehungsberatung.