Satzung

LANDESARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR ERZIEHUNGSBERATUNG IN
SCHLESWIG-HOLSTEIN e. V.

Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft für Erziehungsberatung
in Schleswig-Holstein e. V.

§ 1
Name und Sitz

Der Name des Vereins ist: Landesarbeitsgemeinschaft für Erziehungsberatung in Schleswig-Holstein e. V. Der Sitz des Vereins in Kiel.

§ 2
Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Tätigkeit ist nicht auf einen Erwerb gerichtet. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Vermögensteile des Vereins.

§ 3
Zwecke

(1) Die Landesarbeitsgemeinschaft stellt sich folgende Aufgaben:

1. Förderung des Gedankens der Erziehungsberatung und Wahrung des Ansehens der Erziehungsberatungstätigkeit in der Öffentlichkeit.
2. Förderung und Erfahrungsaustausch der die Erziehungsberatung wahrnehmenden Institutionen und deren Mitglieder.
3. Kontakt mit den anderen Landesarbeitsgemeinschaften für Erziehungsberatung und gemeinsam mit ihnen Bildung der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e. V.
4. Durchführung wissenschaftlicher Sitzungen, die der Information und der fachlichen Fortbildung der in den Erziehungsberatungsstellen tätigen Fachkräfte dienen.
5. Beratende Unterstützung und Anregung der Behörden, Vereine und Verbände bei der Errichtung und Unterhaltung von Erziehungsberatungsstellen.
6. Förderung der beruflichen Interessen der in der Erziehungsberatung tätigen Fachkräfte.

Zur Durchführung der Vereinsarbeit kann sich die Landesarbeitsgemeinschaft in Schleswig-Holstein in Abstimmung mit der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung und den anderen Landesarbeitsgemeinschaften eine Berufsordnung geben.

§ 4
Mitglieder

(1) Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder können Fachkräfte und Verwaltungskräfte werden, die im Team einer staatlich anerkannten Erziehungsberatungsstelle mitarbeiten oder mitgearbeitet haben oder die in Bereichen tätig sind, die der Erziehungsberatung verwandt sind.

(3) Außerordentliche Mitglieder können Personen werden, die an der Arbeit der Landesarbeitsgemeinschaft interessiert sind und sie fördern wollen. Außerordentliche Mitglieder können an allen Veranstaltungen der Landesarbeitsgemeinschaft teilnehmen, haben aber in vereinsrechtlichen Fragen kein Stimmrecht.

(4) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt auf eigenen schriftlichen Antrag zum Ende des Kalenderjahres.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann aus folgenden Gründen vom Vorstand beschlossen werden:

1. Schwere Verstöße gegen die Vereinsinteressen und/oder nachgewiesene schwere Verstöße gegen die Grundsätze fachlichen Handelns in der institutionellen Beratung.
2. Wissentlich falsche Angaben anlässlich des Aufnahmeverfahrens.
3. Nichtzahlung der Mitgliederbeiträge trotz schriftlicher Mahnung.

Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats bei der Mitgliederversammlung Einspruch erheben. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist bei 2/3-Stimmen Mehrheit endgültig.

§ 5
Organe

Die Organe des Vereins sind:
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand

§ 6
Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens jedes 2. Jahr zusammen. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Einladung soll in der Regel 3 Wochen vorher, die Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher den Mitgliedern bekannt gegeben werden.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch den Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies verlangt.

(3) Spätestens 10 Tage vor der Versammlung kann jedes Mitglied Anträge an die Mitgliederversammlung beim Vorstand einreichen. Bei ordnungsgemäßer Ladung ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer.

(4) Die Versammlung beschließt mit einfacher, bei Satzungsänderung und Beitragsfestsetzung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5) Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes.

(6) Sie nimmt bei der Mitgliederversammlung den Geschäftsbericht entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Sie nimmt die unter § 3 genannten Aufgaben wahr, erteilt dem Vorstand Weisungen zu deren Durchführung und nimmt Stellung zu dessen Arbeit. Außerdem setzt sie die Höhe des Mitgliederbeitrages fest.

(7) Die Mitgliederversammlung betraut geeignete Mitglieder und Ausschüsse mit besonderen Aufgaben.

(8) Sie beschließt über Satzungsänderungen und über eine Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

(9) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7
Der Vorstand

(1) Die Aufgabe des Vorstandes ist es, die satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu verfolgen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen und die dafür geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.

2) Der Vorstand besteht höchstens aus 5, mindestens jedoch aus 3 gleichberechtigten Mitgliedern, die aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Die Wahlen erfolgen geheim. Listenwahl ist möglich.

(3) Der Vorstand bestimmt die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern in eigener Verantwortung.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aufgrund eines Rücktritts aus, so rückt der Kandidat mit dem nächst höherem Stimmanteil der Kandidatenliste zur Vorstandswahl nach.

(5) Verfügungsberechtigung:

1. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert bis zu 1.500,– Euro ist jedes Vorstandsmit­glied einzeln vertretungsberechtigt.
2. Im Übrigen wird der Verein gerichtlich und außerge­richt­lich durch 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten.

(6) Eine vorzeitige Abberufung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder durch die Mitgliederversammlung ist möglich. Der Vorstand ist in diesem Fall durch Neuwahlen zu ergänzen oder zu ersetzen.

(7) Beschlüsse und wesentliche Beratungsthemen des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten.

(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8
Die Finanzierung

Die Finanzierung der Landesarbeitsgemeinschaft und ihrer Aufgaben erfolgt durch:

1. Mitgliedsbeiträge
2. Kostenbeiträge für Veranstaltungen der Landesarbeitsgemeinschaft
3. Zuschüsse und Spenden öffentlicher und privater Stellen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder auch bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung zu gemeinnützigen Einrichtungen der Erziehungsberatung.